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SATZUNG DER KOMMUNALPOLITISCHEN VEREINIGUNG (KPV)

DER CDU RHEINLAND-PFALZ

Beschlossen durch den Landestag der KPV am 21. Juni 1986, geändert am 19. August 2017 in Darscheid

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Kommunalpolitische Vereinigung (KPV) Rheinland-Pfalz ist eine Gliederung der Christlich Demokratischen Union (CDU) des Landes Rheinland-Pfalz. Sie gliedert sich in die Landesvereinigung sowie in Bezirks- und Kreisvereinigungen.
  2. Der Sitz der Landesvereinigung ist Mainz.

§ 2 Zielsetzung

Die KPV hat sich zum Ziel gesetzt, die Grundsätze der CDU in der Kommunalpolitik zu verwirklichen. Diese Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:

  1. Zusammenschluss der in die Organe der kommunalen Körperschaften gewählten Vertreter der CDU,
  2. 2. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die praktische Arbeit in den kommunalen Körperschaften sowie durch planmäßiges Zusammenwirken der Mitglieder,
  3. die Verbreitung der kommunalpolitischen Grundsätze der CDU in Wort und Schrift,
  4. mündliche und schriftliche Auskünfte in allen Fragen der Kommunalpolitik und Kommunalverwaltung,
  5. die Veröffentlichung von kommunalpolitischen Beiträgen in den beim Kommunalverlag in Recklinghausen erscheinenden "Kommunalpolitischen Blättern", die Werbung für diese Zeitschrift und der Bezug durch alle Mitglieder der KPV,
  6. die Ausbildung und Weiterbildung ihrer Mitglieder und anderer an der Kommunalpolitik der CDU interessierter Bürger, insbesondere durch Vorträge, Tagungen und Lehrgänge.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Aufbau der KPV Rheinland-Pfalz vollzieht sich nach demokratischen Grundsätzen von unten nach oben auf Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft.
  2. Mitglied der Vereinigun können alle CDU Mitglieder durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem KPV-Kreisvorstand werden:
    1. Die einer CDU-Fraktion in einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören,
    2. die hauptberuflich und ehrenamtlich als Wahlbeamte in eine Kommunalverwaltung tätig sind,
    3. die in der Kommunalpolitik tätig oder kommunalpolitisch interessiert sind.
  3. Personen, die kein Mitglied der CDU sind, können durch die Abgabe eines schriftlichen Antrags an die Landesgeschäftsstelle der KPV Rheinland-Pfalz die Mitgliedschaft beantragen. Der Landesvorstand kann in Einvernehmen mit dem Kreisvorstand dem Antrag zustimmen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. eine schriftliche Austrittserklärung gerichtet an die Landesgeschäftsstelle der KPV-Rheinland-Pfalz,
    2. den Tod oder
    3. einen Ausschluss aus der KPV Rheinland-Pfalz.
    Aus der KPV kann ausgeschlossen werden, wer sich zu ihren Zielen in Widerspruch setzt. Für das Ausschlussverfahren gelten die Bestimmungen der Satzung und der Parteigerichtsordnung der CDU Rheinland-Pfalz.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. in ihrem Aufgabenbereich die Arbeit der KPV zu fördern, insbesondere dadurch, dass sie bei der Verwirklichung in § 2 genannten Ziele gewissenhaft und nach besten Kräften mitarbeiten, 
  2. die vom Landestag beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Näheres regelt eine Beitrags- und Finanzordnung.

§ 5 Gliederung und Organe

Die Kommunalpolitische Vereinigung Rheinland-Pfalz gliedert sich in:

  1. die Landesvereinigung. Organe sind:
    1. der Landestag
    2. der Landesvorstand
  2.  die Bezirksvereinigung. Organe sind:
    1. die Bezirksversammlung
    2. der Bezirksvorstand
  3. die Kreisvereinigungen. Organe sind:
    1. die Kreisversammlung
    2. der Kreisvorstand

§ 6 Zusammensetzung und Aufgaben des Landestages

  1. Der Landestag ist das oberste Organ der Landesvereinigung. Er ist als Delegiertenversammlung einzuberufen.
  2. Der Landestag als Delegiertenversammlung besteht aus 200 von den Kreisvereinigungen zu wählenden Delegierten. Die Zahl der Delegierten der Kreisvereinigungen bestimmt sich je für die Hälfte der Delegierten nach der nachgewiesenen Mitgliederzahl der Kreisvereinigungen und nach der Zahl der bei der vorhergegangenen Kommunalwahl für die CDU zum Kreistag oder zum Stadtrat einer kreisfreien Stadt abgegebenen Stimmen. Die Mitglieder des Landesvorstandes gehören dem Landestag mit beratender Stimme an.
  3. Der Landestag erarbeitet allgemeine Richtlinien für die Kommunalpolitik der CDU. Er wählt den Landesvorstand und die Delegierten zu den Bundesgremien. Er nimmt den Geschäfts- und Kassenprüfbericht entgegen und wählt zwei Kassenprüfer. Der Landestag erteilt dem Vorstand Entlastung.
  4. Der Landestag soll möglichst jährlich und muss alle zwei Jahre einberufen werden. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn er mindestens eine Woche vorher unter Angaben der Tagesordnung einberufen worden ist.

§ 7 Landesvorstand

  1. Dem Landesvorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
    3. der Schatzmeister,
    4. 18 Beisitzer,
    5. der Geschäftsführer der KPV.
  2. Der Landesvorstand vertritt die Vereinigung nach innen und außen. Er überprüft die laufende Geschäftsführung und beschließt zu Beginn eines jeden Jahres den Etat. Der Landesvorstand wird durch den Vorsitzenden und bei seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf bzw. auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einberufung und Sitzung müssen 7 volle Kalendertage liegen.
  3. Der Landesvorstand bereitet den Landestag vor und führt seine Beschlüsse aus. Der Landesvorstand kann Fachausschüsse und Kommissionen einsetzen.

§ 8 Bezirksvereinigungen

  1. Die Bezirksversammlung findet im Bezirksverband Trier als Mitgliederversammlung, im Bezirk Koblenz-Montabaur und Rheinhessen-Pfalz als Delegiertenversammlung statt. 
  2. Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 von den Kreisvereinigungen zu wählenden Delegierten, die nach § 6 Absatz 2 unserer Satzung berechnet
    werden. 
  3. Dem Bezirksvorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. zwei stellvertretende Vorsitzende,
    3. bis zu 15 Beisitzern.
  4. Die Mitgliederversammlung im Bezirksverband Trier sowie die Delegiertenversammlungen in den Bezirken Koblenz-Montabaur und Rheinhessen-Pfalz sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfäig, wenn sie mindestens eine Woche vorher unter Angaben der Tagesordnung einberufen worden sind.

§ 9 Kreisvereinigung

  1. Die Kreisversammlung wird als Mitgliedervollversammlung einberufen. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn sie mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden ist.
  2. Dem Kreisvorstand gehören an:
    1. der Vorsitzende,
    2. der stellvertretende Vorsitzende,
    3. der Schriftführer,
    4. bis zu 10 Beisitzer.

§ 10 Verfahrensordnung, Wahlen und Abstimmungen

Hierzu gelten die im Statut der Christlich Demokratischen Union Deutschlands sowie die in der Satzung des CDU-Landesverbandes Rheinland-Pfalz festgelegten Bestimmungen.

§ 11 Satzungsänderung

Diese Satzung kann durch den Landestag geändert werden. Alle Änderungen bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der anwesenden Delegierten.

§ 12 Auflösung der KPV

Die KPV kann nur durch einen zu diesem Zweck einberufenen Landestag aufgelöst werden.

Der Landestag ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mindestens 2/3 der Delegierten des Landestages anwesend sind. Der Beschluss der Auflösung bedarf der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes der CDU.

Wird die Vereinigung aufgelöst, so beschließt der Landesvorstand der CDU über etwa vorhandenes Vermögen der KPV.

§ 13 Inkrafttreten 

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch den Landestag der Kommunalpolitischen Vereinigung der CDU Rheinland-Pfalz am 21. Juni 1986 in Kraft. Geändert am 19. August 2017 auf dem Landestag in Darscheid.

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